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Mutterschutz / Erziehungsgeld
/ Erziehungsurlaub
Wie können eine in einem Arbeitsverhältnis stehende schwangere
Frau und ihr Kind vor Gefahren, Überforderung und Gesundheitsschädigung
am Arbeitsplatz geschützt werden? Antworten auf diese Frage gibt das
Mutterschutzgesetz, das ein wesentlicher Bestandteil des gesetzlichen Arbeitsschutzes
ist. Gemeinsam mit dem Erziehungsgeld und dem Erziehungsurlaub bildet der
Mutterschutz einen wichtigen Beitrag zur Familien- und Gesellschaftspolitik.
Mutterschutz im Überblick
Als werdende Mutter genießen Sie einen besonderen Schutz
vor Gefahren am Arbeitsplatz sowie einen besonderen Kündigungsschutz
von 4 Monaten nach der Entbindung. Die Mutterschutzfristen von 6 Wochen
vor und 8 Wochen nach der Entbindung ermöglichen es Ihnen, sich völlig
unbelastet von einer beruflichen Arbeitsleistung auf Ihr Kind einzustellen
und sich zu erholen. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert
sich die Mutterschutzfrist auf 12 Wochen nach der Entbindung. Während
dieser Zeit erhalten Sie Mutterschaftsgeld. Anschließend können
Sie (oder der Vater des Kindes) Erziehungsurlaub und Erziehungsgeld in
Anspruch nehmen.
Wer hat Anspruch auf Mutterschutz?
Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis
stehen, also für:
- Vollzeitbeschäftigte
- Teilzeitbeschäftigte
- Arbeitnehmerinnen in Familienhaushalten
- Heimarbeiterinnen
- Angestellte und Arbeiterinnen im öffentlichen Dienst
- Auszubildende
Für Beamtinnen gelten besondere Regelungen.
Was leistet der Mutterschutz?
Kündigungsschutz
Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier
Monaten nach der Entbindung kann Ihr Arbeitgeber Ihr Arbeitsverhältnis
grundsätzlich nicht kündigen. Sie selbst haben jedoch das Recht,
während der Schwangerschaft und der acht- bzw. zwölfwöchigen
Schutzfrist nach der Entbindung zum Ende der jeweiligen Schutzfrist zu
kündigen. Eine Frist müssen Sie dabei nicht einhalten. Den Kündigungsschutz
genießen Sie weiter, wenn Sie nach der Schutzfrist Erziehungsurlaub
in Anspruch nehmen. Sie selbst haben zwei Möglichkeiten, das Arbeitsverhältnis
zu kündigen:
- mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Ende des Erziehungsurlaubs
- oder aber zu einem anderen Zeitpunkt während sowie nach Ende des
Erziehungsurlaubs,
wobei Sie gesetzliche bzw. vertragliche Kündigungsfristen einhalten
müssen.
Gestaltung des Arbeitsplatzes
Als werdende oder stillende Mutter haben Sie Anspruch auf einen
Arbeitsplatz, an dem Sie und Ihr Kind vor Gefahren für Leben und Gesundheit
ausreichend geschützt sind. Das bedeutet, daß Ihr Arbeitgeber
Ihren Arbeitsplatz einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte
entsprechend einzurichten hat und dort, wo es notwendig ist, gesonderte
Maßnahmen treffen muß, damit Ihr Leben und Ihre Gesundheit
geschützt sind. Verrichtet z.B. eine werdende oder stillende Mutter
Arbeiten, bei denen sie ständig stehen muß, schreibt das Mutterschutzgesetz
vor, daß der Arbeitgeber eine Sitzgelegenheit zum kurzen Ausruhen
zu schaffen hat. Andererseits ist einer werdenden oder stillenden Mutter,
die ihre Arbeiten ständig im Sitzen verrichtet, eine Gelegenheit zu
kurzen Unterbrechungen einzuräumen.
Mutterschutz hat Vorrang
Als werdende oder stillende Mutter dürfen Sie während Ihrer
Schwangerschaft und der Stillzeit bestimmte Tätigkeiten nicht ausüben.
Im Gesetz sind daher allgemeine Beschäftigungsverbote genannt:
Grundsätzlich dürfen Schwangere:
- nicht schwer körperlich arbeiten;
- nicht mit Tätigkeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen
Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen, Gasen usw. ausgesetzt
sind;
- nicht im Akkord arbeiten;
- keine sonstigen Arbeiten verrichten, bei denen sie durch ein gesteigertes
Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielen können;
- nicht am Fließband mit vorgeschriebenem Arbeitstempo arbeiten;
- nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie regelmäßig
Lasten über 5 Kilogramm oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 Kilogramm
ohne mechanische Hilfsmittel von Hand bewegen oder befördern müssen,
sie sich häufig erheblich strecken oder beugen müssen, sie dauernd
hocken oder sich gebückt halten müssen, sie ausgleiten, fallen
oder abstürzen könnten und dadurch einem erhöhten Unfallrisiko
ausgesetzt sind, sie der Gefahr einer Berufskrankheit ausgesetzt sind;
- nicht an Geräten oder Maschinen arbeiten, bei denen sie den Fuß
stark beanspruchen müssen, um sie zu bedienen (z.B. durch Fußantrieb);
- nicht mehr als maximal 8,5 Stunden pro Tag oder 90 Stunden innerhalb
von zwei aufeinanderfolgenden Wochen arbeiten; Wenn der fünfte Schwangerschaftsmonat
vorüber ist, dürfen Sie nicht mehr als vier Stunden täglich
arbeiten, wenn Sie dabei ständig stehen müssen.
Es kann für Sie auch ein persönliches Beschäftigungsverbot
gelten: Wenn ein Arzt bei einer Untersuchung feststellt, daß Sie
oder Ihr Kind - unabhängig von den oben genannten Verboten - gesundheitlich
gefährdet sind, falls Sie Ihre Tätigkeit weiter ausüben,
dürfen Sie an diesem Arbeitsplatz nicht weiter beschäftigt werden.
Möglich wäre dann, daß Ihr Arbeitgeber Sie - zum gleichen
Entgelt - an einen anderen Arbeitsplatz umsetzt. Dieses Beschäftigungsverbot
unterscheidet sich von einer Krankschreibung. Sie haben bei keinem Beschäftigungsverbot
Einkommensverluste zu befürchten, da Sie Mutterschutzlohn (zu unterscheiden
vom Mutterschaftsgeld während der Mutterschutzfristen) in Höhe
Ihres durchschnittlichen Nettolohns erhalten.
Höhe der Leistungen
Wie hoch das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse
ist, richtet sich nach Ihrem durchschnittlichen Netto-Arbeitsentgelt der
letzten drei Kalendermonate bzw. der letzten 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist
(vor der Entbindung). Es beträgt jedoch höchstens 25 DM für
jeden Kalendertag.
Wichtig: Lag Ihr durchschnittliches Netto-Arbeitsentgelt höher,
erhalten Sie die Differenz von Ihrem Arbeitgeber. Er muß diesen Betrag
als Zuschuß zum Mutterschaftsgeld bezahlen. Für das Mutterschaftsgeld
brauchen Sie keine Steuern und Sozialabgaben zu zahlen.
Während Sie Mutterschaftsgeld beziehen, bleiben Sie beitragsfrei
in der gesetzlichen Renten-, Pflege-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung,
vorausgesetzt, Sie waren dort schon vorher versichert und haben keine weiteren
beitragspflichtigen Einnahmen. Als freiwillig Versicherte in der gesetzlichen
Krankenversicherung müssen Sie aber, auch wenn Sie keine beitragspflichtigen
Einnahmen haben, grundsätzlich den Mindestbeitrag zahlen.
Das Erziehungsgeld
Wer Kinder erzieht, erbringt eine wichtige Leistung. Oft unterbrechen
Mütter und Väter für einige Jahre ihre Erwerbstätigkeit,
damit sie sich voll und ganz um ihre Kinder kümmern können. Damit
diese Leistung auch finanziell anerkannt wird, können Mütter
und Väter seit Anfang 1986 Erziehungsgeld erhalten. Das Erziehungsgeld
wird längstens bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats Ihres Kindes
gezahlt.
Leistungen / Voraussetzungen
Als Mutter oder Vater können Sie Erziehungsgeld erhalten,
wenn Sie -einen Wohnsitz im Geltungsbereich des Bundeserziehungsgeldgesetzes
haben oder sich normalerweise hier aufhalten, -das Personensorgerecht für
das Kind haben, -das Kind in einem gemeinsamen Haushalt selbst erziehen
und betreuen und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben,
wobei Sie bis zu 19 Stunden in der Woche arbeiten dürfen, ohne den
Anspruch auf Erziehungsgeld zu verlieren. Väter von nichtehelichen
Kindern haben ebenfalls Anspruch auf Erziehungsgeld, wenn die Kinder nach
dem 1. Januar 1992 geboren wurden und die Mutter dem Antrag zustimmt.
Achtung! Erziehungsgeld wird nur rückwirkend für 6
Monate vor der Antragstellung gezahlt!
Finanzielle Grundlagen
Je Kind beträgt das Erziehungsgeld maximal 600 DM im Monat.
Das Erziehungsgeld entfällt bei Überschreitung folgender Einkommensgrenzen,
bei denen es sich nicht um Brutto- oder Nettobeträge, sondern um durch
das Bundeserziehungsgeldgesetz besonders bestimmte Einkommensgrenzen handelt:
- in den ersten sechs Lebensmonaten: 100.000 DM im Jahr für Ehepaare
mit einem Kind, - 75.000 DM im Jahr für Alleinerziehende mit einem
Kind, - ab dem siebten Lebensmonat: 29.400 DM im Jahr für Ehepaare,
- 23.700 DM im Jahr für Alleinerziehende mit einem Kind. Diese Grenzen
werden je weiteres Kind um 4.200 DM angehoben. Bei unverheiratet zusammenlebenden
Eltern werden die Einkommen beider Partner zusammengerechnet. Die gesetzlichen
Grundlagen zum Erziehungsgeld finden Sie im Bundeserziehungsgeldgesetz.
Information
Je nach Bundesland beraten Sie verschiedene Stellen in Fragen
des Erziehungsgeldes: - in Schleswig-Holstein die Versorgungsämter
- in Hamburg die Bezirksämter - in Niedersachsen die Gemeinde- und
Kreisverwaltungen
Der Erziehungsurlaub
Leistungen / Voraussetzungen
Wenn beide Eltern arbeiten, stehen sie vor einer wichtigen Frage:
Wer von beiden soll das Kind betreuen, nachdem die Mutterschutzfrist abgelaufen
ist? Der Erziehungsurlaub soll Eltern ermöglichen, sich hier frei
zu entscheiden. Unabhängig davon, ob Frau oder Mann - jeder Arbeitnehmer
hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes Anspruch auf
Erziehungsurlaub. Das gilt auch dann, wenn der Partner arbeitslos ist oder
eine Ausbildung absolviert. Lediglich, wenn der Partner nicht arbeitet
oder sich bereits im Erziehungsurlaub für ein anderes Kind befindet,
also zu Hause ist und sich um das Kind kümmert, können Sie keinen
Erziehungsurlaub bekommen.
Beim Erziehungsurlaub können sich die Eltern abwechseln - und zwar
bis zu dreimal. Und: Während des Erziehungsurlaubs genießen
Sie vollen Kündigungsschutz. Ihr Arbeitsverhältnis bleibt also
erhalten.
Wenn Sie in Erziehungsurlaub gehen möchten, müssen Sie das spätestens
vier Wochen vorher Ihrem Arbeitgeber mitteilen und ihm auch sagen,
wie lange der Erziehungsurlaub dauern soll.
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